Impressum

curcuma projects

by Hochgerner Projekt GmbH
Grenzgasse 111/7/EG9
2344 Maria Enzersdorf
Telefon: +43 664 405 21 30
E-Mail: office@curcumaprojects.at
Internet: www.curcumaprojects.at

Geschäftsführer: Ing. Mag. Philip Hochgerner

Registergericht: Handelsgericht Wiener Neustadt
Registernummer: FN 580917s
UID: ATU78150215

Bankverbindung:
Sparkasse Niederösterreich West Mitte AG
IBAN AT572025600000637934
BIC SPSPAT21XXX


Haftungshinweis

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Allgemeine Geschäftsbedingungen EINKAUF – Stand 6. Mai 2022

für Bauleistungen der Hochgerner Projekt GmbH (nachfolgend als curcuma bezeichnet)

1.       Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen sind wesentlicher und integrierter Bestandteil unserer Bestellungen und jeden Vertrages. Mit der Annahme des Vertrages wird die ausschließliche Geltung unserer Einkaufsbedingungen anerkannt. Hiervon abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.       Bestellungen

Der Lieferant ist ab Eingang seines Angebots bei curcuma 6 Monate an dieses gebunden. An curcuma gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind jedenfalls mangels einer ausdrücklich anderslautenden und von curcuma schriftlich bestätigten Regelung verbindlich und kostenlos. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche – auch fernmündlich (telefonisch) erteilte – Bestellungen binden curcuma nur, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Unsere Aufträge sind binnen 3 Tagen ab Postaufgabestempel/Erhalt Email/Lesebestätigung durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Auch wenn diese Bestätigung nicht erfolgt, und wird die Bestellung innerhalb der vorgenannten Frist auch nicht schriftlich abgelehnt haben, gilt sie als angenommen. Sämtliche Rückfragen in Zusammenhang mit Bestellungen sind an unsere Einkaufsabteilung zu richten. Diesbezügliche Schreiben und sonstige Unterlagen etc. sind mit unserer Bestellnummer zu versehen. Von uns beigestellte Muster, Zeichnungen, Ausschreibungsunterlagen oder sonstige Behelfe bleiben unser Eigentum und dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet, nicht aber Dritten zugängig gemacht werden. Mangels anderer Vereinbarung sind sie uns nach Ausführung des Auftrages kostenlos zu retournieren.

3.       Lieferanten und Sub-Unternehmer

  1. Es gelten Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge:
    • Auftragsschreiben
    • Angebot
    • Ausschreibungsgrundlagen und Terminpläne des Endkunden/Bauherrn sowie dessen Vertragsgrundlagen
    • Fortgeschriebener Terminplan des GU
    • Önormen und Gesetze in letztgültiger Form

Die genannten Vertragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in dieser Reihenfolge. Keine Vertragsgrundlagen sind die Vertragsnormen, selbst wenn diese in den genannten Vertragsgrundlagen angeführt sind. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbestandteile gelten nur, wenn sie von beiden Seiten schriftlich und rechtsgültig bestätigt werden.

  • Die erbrachte Dienstleistung ist mittels Lieferscheines zu dokumentieren. Mehraufwendungen, welche im Zuge der Durchführung ersichtlich werden, sind mittels Nachtragsangebot schriftlich bekannt zu geben und werden andernfalls nicht akzeptiert.
  • Die vom Bieter zu Vergabeverhandlungen entsandten Personen gelten als bevollmächtigt, alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrages verbindlich zu treffen, insbesondere das Angebot zu ändern und Preiszugeständnisse zu machen.
  • In der Vergabeverhandlung getroffene Vereinbarungen bzw. gemachte Zusagen gelten vorrangig zum Inhalt des Angebotes des AN.
  • Der AN sichert zu, zur Ausführung der angebotenen und beauftragten Leistungen befugt und in der Lage zu sein. Der AN bestätigt, die Vertragsunterlagen eingesehen zu haben und mit allen Bestimmungen einverstanden zu sein. Er sichert zu, vor Abgabe seines Angebotes bzw. vor Vereinbarung des Preises die Baustelle besichtigt und sich mit den örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen vertraut gemacht zu haben. Er bestätigt, dass er über alle Mittel zur Ausführung der Leistungen verfügt bzw. solche rechtzeitig beischaffen kann. Der AN hat sich über alle Umstände der Leistungserbringung vollständig unterrichtet und alle Ausführungsunterlagen in allen Punkten überprüft, sodass nachträgliche Einwendungen und Forderungen wegen mangelhafter Information oder unklarer Plandarstellung ausgeschlossen sind.
  • Etwaige Bedenken gegen die Ausführungsunterlagen sind unverzüglich und zwar spätestens mit dem Angebot vom AN dem AG mitzuteilen. Unterlässt der AN solche Warnhinweise, hat er die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Ebenso ist der AN verpflichtet, sämtliche Vorleistungen, die vom AG oder von diesem beauftragten Dritten erbracht werden oder sonst bereits im Bestand vorhanden sind, zu begutachten und zu überprüfen. Benutzt der AN diese zur Ausführung seiner Leistungen oder baut auf diesen auf, ohne gewarnt zu haben, so hat der AN dafür einzustehen, dass diese Vorleistungen in Ordnung waren.
  • Für die Ausarbeitung des Angebotes und den damit zusammenhängenden Aufwand erhält der AN keine Vergütung, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag letztlich nicht zustande kommt.
  • Der AN bestätigt in Kenntnis der seinen Leistungsteil treffenden Ausführungsbestimmungen des Hauptauftrages, abgeschlossen zwischen dem AG als Auftragnehmer und dessen Auftraggeber, zu sein und sich diesen Ausführungsbestimmungen zu unterwerfen.
  • Der AN ist verpflichtet, die Vertragsgrundlagen und Leistungsverzeichnisse insbesondere auch auf Vollständigkeit der angegebenen Mengen und Massen zu prüfen. Der AN ist verpflichtet, allfällige Unklarheiten durch Rückfragen unverzüglich und vor Auftragserteilung abzuklären. Forderungen des AN wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen und aus Kalkulationsfehlern werden ausgeschlossen.
  • Setzt der AN bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die dafür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Zeugnisse oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Zeugnisse oder Materialien als angeboten. Werden in der Ausschreibung und dem Leistungsverzeichnis Zeugnisse bestimmter Hersteller oder bestimmter Typen verlangt, gelten diese als bedungen. Der AN ist in diesem Fall nicht berechtigt, abweichende Materialien zu verwenden.
  • Alle Angebotspreise gelten für das gesamte Projekt ohne Unterschied der Bauteile, der Geschosse, der Grundrissform, der Bautiefen, der Raumgrößen und des Zeitpunktes der Ausführung einschließlich der Nebenleistungen, sofern im LV nichts anderes angeführt ist. Für technische Anlagen versteht sich der Angebotspreis für eine gelieferte, eingebaute, einregulierte und betriebsbereite Anlage mit allem dazu notwendigen Zubehör. Bei Liefergeschäften beinhalten die Angebotspreise die Lieferung „frei Baustelle“, das heißt, jene Stelle, welche von der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) /  Projektleitung festgelegt wird. Die mit den Preisen abgegoltenen Leistungen des AG umfassen auch ordnungsgemäße Dokumentation mind. jedoch in der vom Bauherrn vorgeschriebenen Form, sodass diese vom AG an den Bauherrn bzw. Nutzer übergeben werden kann.
  • Die angebotenen Preise beinhalten alle Leistungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
  • In den vereinbarten Einheitspreispreisen sind insbesondere auch folgende Nebenleistungen enthalten:
    • Die Vornahme aller von öffentlich-rechtlichen Normen, von Behörden und Versorgungsträgern geforderten Maßnahmen, wie Sicherheitsvorkehrungen, Absicherungen, Vorkehrungen gegen Brand usw. einschließlich der sich aus den Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes ergebenden Maßnahmen
    • alle zur Einhaltung der vereinbarten Termine erforderlichen Aufwendungen, einschließlich der Forcierungsmaßnahmen
    • alle Winterbau- und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse, Verunreinigungen und Beschädigungen, Beleuchtung und Beheizung sowie die laufende Beseitigung sämtlicher, von den eigenen Arbeitsleistungen und Arbeiten herrührenden Abfälle sowie Ableitung von Niederschlagswasser usw. dazu gehört auch die Schneeräumung
    • sämtliche Kosten für Wasser- und Energieverbrauch, einschließlich der Herstellung und allenfalls Verlegung der notwendigen Anschlüsse
    • alle Maßnahmen zur Auffindung und zum Schutz von über die gegenständliche Liegenschaft führenden öffentlichen und privaten Leitungen wie z.B. Wasser, Strom, Kanal, Gas, Fernwärme, Post, Kabel-TV und dgl.
    • laufende Baustellenreinigung
    • alle in den technischen ÖNORMEN als solche angeführten Nebenleistungen
    • Herstellung der verbindlichen Waagrisse am gesamten Gebäude sowie Vorgabe der genauen Höhe für andere Gewerke, sowie deren dauerhafte Aufrechterhaltung während der gesamten Bauzeit
    • Beibringung von Prüfzeugnissen, insbesondere auch in Bezug auf Schall- und Wärmeschutz, Dampfdiffusion, Winddurchlässigkeit und Schlagregensicherheit, insbesondere auch für Zwecke der Wohnbauförderung
    • Kosten von Güte- und Funktionsprüfungen aller Art
    • die ordnungsgemäße Entsorgung von Baurestmassen und sonstigen Abfällen samt Vorlage entsprechender Nachweise
    • die notwendige Baustelleneinrichtung
    • die Einholung der straßenrechtlichen Genehmigung und allen notwendigen Benützungsbewilligungen
    • die Einholung aller notwendigen Genehmigungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundes von Nachbarn, soweit erforderlich
    • Reinigung der zur Baustelle führenden Verkehrswege
    • Herstellen von Durchbrüchen und Stemmen von Schlitzen.
  • In die Montagekosten von technischen Anlagen sind alle Kosten sowie sämtliche Abgaben und Nebenkosten sowie die Sondererstattungen für Weggelder, Trennungsgelder, Fahrtkosten usw. einzukalkulieren.
  • Das Hinausschaffen, Verführen und Entsorgen des durch die Ausführung des AN anfallenden Bauschuttes sowie die Beseitigung aller Verunreinigungen sind im Angebotspreis enthalten. Bei Nichteinhaltung der wöchentlich bzw. nach Beendigung der Arbeiten erforderlichen Reinigungspflicht behält sich der AG das Recht vor, die Reinigung der Baustelle in eigener Regie durchführen zu lassen. Die Reinigungs-, Lade- und Transportkosten werden dabei anteilsmäßig den am Bau beschäftigten Firmen angelastet und von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Dasselbe gilt für das mehrmalige Herstellen von Sicherungsmaßnahmen.
  • Der AN hat ohne jegliche Aufforderung und Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen (auch Winterbaumaßnahmen) zur Erstellung und zum Schutz seiner Leistungen gegen Witterungseinflüsse (Wasser, Schnee, Frost, Sturm, Diebstahl, Beschädigung etc.) zu treffen. Sollte trotz der Schutzmaßnahmen die Durchführung der Arbeiten durch Wasser, Schnee, Schlamm und dgl. behindert sein, so sind diese Hindernisse ohne gesonderte Vergütung zu entfernen.
  • Nachteile aus Beschädigungen/Diebstahl/Verlust der von AN erbrachten Leistungen sind bis zur Übernahme vom AN zu tragen.
  • Alle nicht zuordenbaren Schäden und Beschädigungen, die nicht ohnedies noch vom AN zu tragen sind, werden auf alle im maßgeblichen Zeitraum auf der Baustelle befindlichen Professionisten im Verhältnis ihrer Auftragssummen aufgeteilt. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu erbringen, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter den entsprechenden Schaden nicht verursacht haben können.
  • Der Vertrag kommt durch Erteilung des Auftrages durch den AG zustande. Modifikationen des Angebotes des AN in der Vergabeverhandlung gelten als geändertes Angebot. Der AN ist an dieses Angebot weitere 8 Wochen gebunden. Für das Zustandekommen des Auftrages ist es nicht erforderlich, dass der AN das Auftragsschreiben gegengezeichnet retourniert.
  • Durch Einträge in Bautagesberichte werden die Nettogesamtauftragssumme und die vom AN vertraglich geschuldete Leistung in keinem Fall abgeändert. Eintragungen des AG bzw. deren Bauleitung sind ausschließlich als Hinweise auf eine mögliche Haftung oder Gewährleistung aufgrund von Warnungen der Bauleitung zu werten. Eintragungen des AN in Bautagesberichte haben keine verbindliche Wirkung gegenüber dem AG, insbesondere kann der AN aus solchen Eintragungen keine Anerkenntnisse oder sonstige Erklärungen des AG ableiten. Dies gilt auch dann, wenn der AG die ihm übergebenen Bautagesberichte nicht beeinsprucht.
  • Unterlagen die dem AN ausgehändigt wurden, hat dieser nach Erhalt auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Dem AN war es in Ausübung seiner Prüfpflicht im Rahmen der Angebotslegung vorab möglich, eigene Untersuchungen im Zusammenhang mit den örtlichen Bedingungen der Baustelle, insbesondere über den Gebäudezustand, den Installationen oder sonstigen Anlagen, durchzuführen. Die vom AN für diese Untersuchungen aufzuwendenden Kosten wurden in der Kalkulation berücksichtigt. Er bestätigt, dass die Ausschreibungsunterlagen, das LV und die Ausführungsrichtlinien zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Bauwerks vollständig sind, das Gewerk sohin machbar ist, weshalb eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen jeglicher Art, wie insbesondere Mehrkostenforderungen, Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit und Anfechtung bzw. Anpassung wegen Irrtums ausgeschlossen ist
  • Die Erbringung von Vertragsleistungen kann zu keiner Erhöhung der vereinbarten Vergütung führen, sofern der Leistungsumfang nicht geändert wird. Demzufolge verpflichtet sich ein AN, alle dem Auftrag angeschlossenen und bereits zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser gelten somit als bestätigt. Zum Leistungsumfang gehören alle zum Erreichen des Vertragsgegenstandes erforderlichen Leistungen sowie die Mitwirkung an sämtlichen behördlichen Verfahren. Der AN übernimmt insofern eine Vollständigkeitsgarantie. Dies betrifft die Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit des mangelfrei hergestellten Vertragsgegenstandes. Der AN kann sich nicht darauf berufen, dass zur beschriebenen Leistungserbringung erforderliche Teilleistungen in den dem AN übergebenen Unterlagen nicht enthalten sind. Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang einseitig abzuändern, und zwar sowohl zu reduzieren als auch auszuweiten. Ist die Änderung des Leistungsumfanges mit Mehrkosten verbunden, so steht dem AN eine zusätzliche Vergütung zu, wobei für dessen Berechnung die Einheitspreise als Kalkulationsgrundlage heranzuziehen sind. Der AN ist verpflichtet, auf Basis der Änderungswünsche des AG an diesen ein schriftliches Angebot in prüffähiger Form zu legen, welches erst mit schriftlicher Annahme durch den AG beauftragt wird. Sollte die Leistung ohne schriftliche Annahme des Angebotes vom AN ausgeführt werden, so hat dieser keinen über die ursprünglich vereinbarte Vergütung hinausgehenden Vergütungsanspruch. Ist die Änderung mit einer Verminderung des Leistungsumfanges verbunden, so ist die vereinbarte Vergütung entsprechend zu reduzieren. Hat die Änderung des Leistungsumfanges auch eine Änderung des Bauzeitenplanes zur Folge, so verschieben sich die Zwischentermine bzw. der Endtermin entsprechend der Dauer der geänderten Leistung, gemessen am ursprünglichen Bauzeitenplan.
  • Enthält das Auftragsschreiben vom Angebot und vom Verhandlungsprotokoll abweichende Bestimmungen und Regelungen, so gelten diese als akzeptiert, wenn der AN in der Folge mit den Leistungen beginnt.
  • Die Bauleiter des AG sind nicht berechtigt, den geschlossenen Vertrag inhaltlich zu ändern oder Zusatzaufträge zu erteilen. Für solche Änderungen ist jeweils die ausdrückliche Einwilligung der Geschäftsführung des AG erforderlich, sofern nicht einem Projektleiter ausdrücklich eine Vollmacht erteilt wurde.
  • Subunternehmer und Lieferanten verpflichten sich zur Exklusivität ihrer Leistungen für curcuma projects für die Dauer des Gesamtprojektes, mindestens jedoch für die vereinbarte Gewährleistungsfrist. Ein direktes Tätigwerden, ohne Einbindung von curcuma projects, wird mit einer Vertragsstrafe von 20% des Auftragsvolumens abgegolten.

4.       Preise

Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Netto-, Fest- und Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können. Sie verstehen sich inkl. Verpackung und frei geliefert, entladen, am Bestimmungsort. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderungsart zum Zwecke der Termineinhaltung trägt der Lieferant. Nachträgliche Preisänderungen – auch durch den Unterausschuss der Paritätischen Kommission für Preis- und Lohnfragen genehmigte –, Mengenänderungen, vorzeitige oder Teillieferungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich genehmigt werden.

5.       Zahlung

Falls Entgegenstehendes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gelten nach unserer Wahl folgende Zahlungskonditionen:

14 Tage mit 3% Skonto oder

30 Tage mit 2% Skonto oder

45 Tage netto, gerechnet jeweils ab Fakturenerhalt. Die Bezahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und somit auch keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängel bzw. Gewährleistung oder Schadenersatz.

6.       Rechnungslegung

Die Rechnungslegung hat nach Lieferung der Ware in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Rechnungen, deren Ausfertigung unseren Vorschreibungen sowie denen des Umsatzsteuergesetzes nicht entsprechen bzw. unsere Bestellnummer und Kostenstellennummer nicht enthalten, werden von uns nicht bearbeitet bzw. an den Lieferanten rückübermittelt. In diesem Falle gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang in ordnungsgemäßer Form als nicht gelegt. Bei Auftragsstorno fallen keine Storno- oder sonstige Gebühren an. Bei der Weitergabe von Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetzes 1994 wird ausdrücklich auf die Geltung der §§ 67a – 67e und § 112a ASVG hingewiesen.

Wird das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes durch die curcuma, nicht in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU- Gesamtliste) geführt, überweist die curcuma, auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, 25% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) direkt und mit schuldbefreiender Wirkung an das bei der WGKK eingerichtete Dienstleistungszentrum. Auf den Rechnungen hat der Lieferant seine Dienstgebernummer zu vermerken.

7.       Lieferzeit

Die vereinbarten Liefertermine gelten als fix. Sofern ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Auftragserteilung. Bei Lieferverzug – auch im Falle des § 918 Abs 2 ABGB – sind wir unbeschadet der weiteren, gesetzlichen Rechte ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dessen ungeachtet hat uns der Lieferant, sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich sein wird, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin sind nur mit Zustimmung von curcuma gestattet. Hieraus darf curcuma jedenfalls kein Nachteil entstehen.

8.       Versand

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zum Eingang bei der von curcuma genannten Empfangsstelle. Auch allenfalls anfallende Entladungskosten hat der Lieferant zu tragen. Jedenfalls sind unsere Versandvorschriften einzuhalten und jeder Versendung ein Lieferschein beizulegen. Durch Nichtbeachtung entstehender Schaden geht voll zu Lasten des Lieferanten. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe an curcuma über.

9.       Transportversicherung

Die Kosten für die Transportversicherung sind in den vereinbarten Preisen jeweils enthalten. Im Übrigen gehen sämtliche mit der Bestellungsausführung zusammenhängenden Nebenkosten, die nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind, zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen allfällige Schäden und Risiken ausreichend zu versichern, und dies der curcuma auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.

10.     Auslandsverkehr

Bei grenzüberschreitenden Sendungen sind sämtliche insoweit erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Faktura in dreifacher Ausfertigung, die Zollpapiere, eine Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungszeugnis und Frachtdoppel so rechtzeitig an uns zu übermitteln, dass sie vor Wareneingang, insbesondere für rechtzeitige Verzollung, zur Verfügung stehen.

11.     Gewährleistung und Schadenersatz

  • Gewährleistung

Der Lieferant übernimmt für den Zeitraum von 3 Jahren ab Warenübernahme durch curcuma die volle Haftung für alle von ihm gelieferten Waren und Bestanteile, gleichgültig, ob sie von ihm erzeugt wurden oder nicht. Auch bei behebbaren Mängeln der Lieferung die den ordentlichen Gebrauch nicht verhindern, sind wir – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Rechte – zur Preisminderung und bei Vorliegen eines nicht geringfügigen Mangels, zur gänzlichen Aufhebung des Vertrages (Wandlung) berechtigt. Dasselbe gilt bei Unbehebbarkeit eines unerheblichen Mangels im Sinne von § 932 ABGB. Sämtliche mit der Vollziehung des Wandlungsrechtes in Verbindung stehende Kosten trägt der Lieferant. Er ist insbesondere auch zum Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren verschuldeten Schadens verpflichtet. Der Auftragnehmer verzichtet bei jeder Art von Mängeln unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erkennbarkeit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant bietet hiermit unwiderruflich an, allenfalls seine gegen Sublieferanten bestehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abzutreten. Die Annahme kann jederzeit und auch mündlich erfolgen.

  • Schadenersatz

Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt der Lieferant die Verpflichtung der vollen Genugtuung für jeden Grad des Verschuldens. Er haftet bei Produktfehlern bzw. in jedem von ihm zu vertretenden Schadensfall, auch für Vermögensschäden Dritter. Die dem Lieferanten eingeräumten Haftungserleichterungen und Haftungsbeschränkungen des Produkthaftpflichtgesetzes werden ausdrücklich abbedungen. Der Lieferant verpflichtet sich zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung, auch und insbesondere in Ansehung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

12.     Zulassung

Als vertragsgemäße Erfüllung gelten nur solche Leistungen des Lieferanten, die den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Auflagen (ÖNORM-Bauordnung-Zulassung etc.) und der Baustoff-Zulassungsverordnung Nr. 97 der jeweiligen Bundesländer entsprechen. Die Kosten für eventuelle Zulassungsprüfungen, Bescheide oder sonstige behördlicherseits erforderlichen Maßnahmen trägt in jedem Fall der Lieferant.

13.     Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

14.     Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist der von curcuma angegebene Bestimmungsort. Als Gerichtsstand wird das HG Wiener Neustadt vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

15.     Rücktritt vom Vertrag

Bis 14 Tage nach Vertragsschluss ist curcuma berechtigt, ohne Angabe von Gründen kostenlos von der Bestellung zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall, in welchem der Lieferant noch keine kostenerzeugenden Dispositionen zu Erwerb des Bestellgegenstandes getroffen hat. Sollten bei Dienstleistungen die Leistungen des Lieferanten nicht den Vorstellungen des Bestellers in qualitativer oder quantitativer Hinsicht entsprechen, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ersatzansprüche geltend machen kann.

16.     Schutzrechte und Patente

Der Lieferant versichert im Besitz aller notwendigen Berechtigungen zu sein um jegliche Schutzrechte- und Patentrechtsverletzung hintanzuhalten. Er wird den Besteller diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

17.     Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm im Rahmen der Bestellung bekanntwerdenden betrieblichen oder produktspezifischen Informationen wie insbesondere ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Konstruktionspläne, aber auch unternehmensbezogener Daten. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Lieferung.

18.     Sonstige Bestimmungen

Der Lieferant verpflichtet sich bei Leistungserbringung ausdrücklich zur Einhaltung aller Normen, wie insbesondere polizeilicher, strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher, arbeitnehmerschutzrechtlicher, ausländerbeschäftigungsrechtlicher, umweltschutzrechtlicher, gewerberechtlicher und baurechtlicher Natur. Er hält den Besteller bei Inanspruchnahme durch Dritte diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, bleiben alle anderen Regelungen davon unberührt. Es gilt dann eine Regelung, welche dem gewünschten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt als vereinbart.

Besondere Bedingungen für Rahmenvereinbarungen:

  1. Die Rahmenmenge entspricht unserem voraussichtlichen Bedarf, wobei uns, sollten wir die Rahmenmengen in der fixierten Zeit nicht voll abrufen, das Recht zusteht, in den auf den Abrufungszeitraum folgenden 6 Monaten noch zu denselben Konditionen und Preisen die an sich fixierte Rahmenmenge abzurufen.
  2. Die Einhaltung der genannten Abnahmegrößen setzt ungestörten Arbeitsablauf voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Restriktionen am Energiesektor, Streik, Verkehrs- und Witterungsprobleme, Verfügungen von Behörden, Plan- oder Konstruktionsänderungen und andere, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwendbare Ereignisse befreien uns ohne Ersatzpflicht von der Abnahme.
  3. Die Teilabrufe können telefonisch oder schriftlich erfolgen, wobei sich der Lieferant verpflichtet, die Warenlieferung jeweils binnen 3 Tagen nach Einlangen des Abrufes zu tätigen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abrufes obliegt dem Lieferanten.
  4. Sollten Warenprüfungen ergeben, dass Abweichungen zur bestellten Spezifikation bestehen, behalten wir uns das Recht vor, auch bei Abweichungen nur hinsichtlich einer Teillieferung oder einer Verzögerung ohne Nachfristsetzung vom Gesamtvertrag (Restmenge) zurückzutreten.
  5. Die gegenständlichen Preise sind Höchstpreise. Falls der Käufer die Ware anderweitig zu günstigeren Preisen erwerben kann und dies während der Laufzeit der gegenständlichen Bestellung dem Verkäufer anzeigt, kann dieser unverzüglich schriftlich erklären, die Preise der gegenständlichen Bestellung auf die ihm nachgewiesenen reduzierten Preise abzusenken. Tut er dies nicht, so ist der Käufer berechtigt, die gegenständliche Bestellung mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Ware ab sofort anderweitig zu erwerben.

Allgemeine Lieferbedingungen – Stand 6. Mai 2022

der Hochgerner Projekt GmbH (nachfolgend als curcuma bezeichnet)

19.     Geltungsbereich

  • Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
  • Nachträgliche Änderungen und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.
  • Die Vertragspartner anerkennen diese Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung sowie nochmals mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung. Dies gilt für alle gegenwärtigen, aber auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
  • Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, auch wenn sie in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen u.ä. aufscheinen.
  • Subsidiär gelten, mangels anderer Vereinbarungen, die „Allgemeine Lieferbedingungen“, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, Ausgabe Oktober 1997.

20.     Angebot

  1. Die Angebote der Firma Hochgerner Projekt GmbH gelten als freibleibend und unverbindlich.
  2. Im Zusammenhang mit dem Angebot zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Anbieters weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei anderweitiger Bestellerteilung sind diese Unterlagen sofort dem Anbieter zurückzustellen.
  3. Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, sollte diese von der Bestellung abweichen, gilt als vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich widersprochen hat.
  4. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

21.     Vertragsschluss

  1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung zugegangen ist.
  2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
  3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
  4. Die Hochgerner Projekt GmbH behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Auftrages schriftlich abzulehnen.
  5. Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten, die entstandenen Mehrkosten und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt.

22.     Preise

  1. Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Alle Preise verstehen sich in Euro, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Montage erhöhen, ist Hochgerner Projekt GmbH berechtigt, die Preise anzupassen.

Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Basis der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise, unter Berücksichtigung nachstehender Zu- bzw. Abschläge:

  • Preisänderungen aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Maßnahmen sowie aufgrund von Empfehlungen zuständiger Kommissionen oder Schiedsstellen.
  • Die Preise gelten weiters ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer und enthalten nicht Abladen und Vertragen. Allfällige Kosten für Transport-, Feuerversicherung, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben trägt der Käufer.
  • Der Verkäufer behält sich vor, bei Bestellung von Kleinmengen Mengenzuschläge oder Manipulationskosten zu berechnen.

23.     Lieferlängen

Überlieferungen bis zu 5% der bestellten Länge sind vom Käufer zu übernehmen und bei Rechnungslegung anzuerkennen. Bei Lieferungen in Ringen ist der Verkäufer berechtigt, bis zu 10% der Bestellmenge in Ringen, die von den Regellängen abweichen, zu liefern.

24.     Verpackung

  1. Verpackung sowie Transportbehelfe (wie Kanthölzer, Stützen, Keile, Kisten und Kartons) werden gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
  2. Trommeln und Verschalung werden nach den jeweiligen Kosten in Rechnung gestellt und sind gleichzeitig mit der Ware zu bezahlen. Bei spesenfreier Rücksendung der einwandfrei wieder verwendbaren Leertrommel frei Lieferwerk wird eine von der Ausbleibezeit abhängige, angemessene Vergütung geleistet.

25.     Versand

Der Versand erfolgt ab Standort Maria Enzersdorf, Grenzgasse 111/7/EG9: Die gelieferten Waren reisen auf Gefahr des Käufers.

26.     Lieferung

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    1. Datum der Auftragsbestätigung
    1. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen, insbesondere Beibringung behördlicher Genehmigungen und dgl.
    1. Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistenden Anzahlung oder Sicherheit erhält.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
  3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie alle Fälle höherer Gewalt, kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Ausschusswerden eines größeren Arbeitsstückes sowie Arbeitskonflikte (Streik und Aussperrung). Die vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
  4. Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der Lieferung gleichzuhalten, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Liefertermin durchgeführt werden kann.

27.     Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist mit dem Tage der Rechnungsstellung fällig.
  2. Sind keine anderen Zahlungsziele vereinbart, ist ein Drittel des Entgeltes bei Vertragsabschluss, ein Drittel nach Leistungsbeginn und ein Drittel nach Beendigung der Leistung sowie die Schlussrechnung inkl. Mehr- und Minderleistungen zur Zahlung fällig.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen. Zahlungen sind an den Verkäufer bzw. an die vom Verkäufer angegebenen Bankinstitute zu leisten.
  4. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einzahlungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Ein Skontoabzug ist nur gerechtfertigt, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde. Für die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Skontos ist jede Rechnung für sich zu betrachten. Wird eine Skontofrist versäumt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf bereits bezahlte bzw. künftige Rechnungen.
  6. Ist der Besteller mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, so kann Hochgerner Projekt GmbH die vereinbarten Leistungen bzw. Ware bis zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers zurückbehalten oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder teilweise den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  7. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am Fälligkeitsdatum nach, sind wir von allen weiteren Liefer- und Leistungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, weitere Lieferungen nur mehr gegen Vorkasse auszuführen.
  8. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren.
  9. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

28.     Lieferung und Montage

  1. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt worden ist.
  2. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist – unter Ankündigung des Rücktritts – zu gewähren. Er kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn in dieser Frist keine Leistung erbracht wird.
  3. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig ob diese in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen der Transporte, höhere Gewalt etc. um die Dauer dieser Umstände. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Sind Verzögerungen in der Leistungserbringung auf den Besteller zurückzuführen, so werden vereinbarte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben bzw. verlängert.
  5. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend von uns in Rechnung gestellt werden.
  6. Der Besteller hat bei Montagearbeiten durch Hochgerner Projekt GmbH oder deren Subunternehmern vor Leistungsausführung auf mögliche Gefahrenquellen und Umstände, welche die Leistungsausführung behindern können, zu unterrichten bzw. zu warnen.
  7. Die für die Leistungserbringung erforderlichen Energie- und Wasserkosten sind vom Besteller zu tragen.

29.     Gefahrenübergang, Transport

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Werksgelände des Bestellers oder an einem von diesem benannten Bestimmungsort auf befestigter Fahrbahn angekommen ist.
  2. Bei Auslieferung der Ware mit unseren eigenen Transportfahrzeugen schließen wir eine Transportversicherung im Rahmen unserer Generalpolizze ab.

30.   Gewährleistung, Mängel, Schadenersatz

  1. Hochgerner Projekt GmbH leistet dem Besteller Gewähr, dass die Ware bzw. erbrachte Leistung zum Übergabezeitpunkt dem Vertrag entspricht.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, für Beleuchtungskörper 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme.
  3. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind nach § 377 UGB unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen.
  4. Selbst wenn der Käufer nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, Preisminderung und/oder Wandlung zu begehren, können diese Gewährleistungsbehelfe von uns durch Verbesserung (Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch abgelöst werden.
  5. Wir haften nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
  6. Im Zuge von Montagearbeiten können Schäden am bereits vorhandenen Bestand auf Grund nicht erkennbarer Gegebenheiten eintreten, eine Haftung von Hochgerner Projekt GmbH hierfür ist ausgeschlossen.
  7. Hochgerner Projekt GmbH haftet für Schäden nur, soweit sie auf vom Besteller nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsen, Verluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
  8. Jegliche Haftung entfällt, wenn seitens des Bestellers Montagebedingungen oder Anweisungen von Hochgerner Projekt GmbH zur fachgerechten Ausführung nicht beachtet wurden.
  9. Schadenersatzansprüche aufgrund von verspäteten Lieferungen können nicht geltend gemacht werden.

31.   Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Gesamtrechnungsbetrages samt Nebengebühren sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks – ungeachtet des Umstandes, ob diese vom Verkäufer gegeben werden oder nicht – behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an den Liefergegenständen und die Wahl der Form, in der dieser Vorbehalt Dritten gegenüber ersichtlich gemacht und gesichert wird, vor. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass selbst bei einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände der Eigentums-vorbehalt selbst dann nicht erlischt, wenn die Liefergegenstände selbstständige Bestandteile einer Hauptsache geworden ist. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass dem Verkäufer bei nicht rechtzeitiger und vollständigen Begleichung des Liefergeldes bzw. der Kaufpreiszahlung das Recht zusteht, die in ihrem Eigentum stehenden Liefergegenstände auszubauen bzw. auch funktionsuntüchtig zu machen und der AG sie daran weder hindern darf bzw. noch allfällige Schadensersatzforderungen der Käufer nur berechtigt, Ansprüche an den Verkäufer heranzutragen, wenn er diesem nachweist, dass der Mangel bereits vor den Arbeiten vorlag.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die uns aus anderen Lieferungen gegen den Besteller noch zustehen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hochgerner Projekt GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen.
  4. Mängelrügen müssen unverzüglich im Fall
    1. längstens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung im Falle
    1. längstens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich und eingeschrieben gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden, andernfalls sind sie unbeachtlich und es können Rechte aus ihnen nicht abgeleitet werden.
  5. Der Käufer verwirkt darüber hinaus auch in folgenden Fällen alle auf Mängel begründeten Ansprüche:
    1. falls der Käufer nach Feststellung eines Mangels Maßnahmen setzt oder unterlässt, die den Verkäufer daran hindern, eine ordnungsgemäße Überprüfung des Mangels oder Schadens sowie dessen Ursache vorzunehmen, oder
    1. wenn die Verwendung der Ware unter Verletzung einschlägiger technischer Normen oder gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Elektrotechnikverordnung 1987 (BGBl. 592/1987) in der jeweiligen Fassung, bzw. nachfolgender Vorschriften oder nicht durch befugte Fachleute wie z.B. behördlich konzessionierte Elektrotechniker, vorgenommen wurde, oder
  6. allfällige Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen, nicht eingehalten werden.
  7. Für Mängel, die dem Verkäufer später als 1 ½ Jahre nach Lieferung der Ware – im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers 1 ½ Jahre nach dem Liefertermin – bekannt gegeben werden, hat der Verkäufer nicht einzustehen.
  8. Im Falle des Bestehens eines Anspruches nach Maßgabe der obenstehenden Bedingungen, ist dieser auf die Instandsetzung oder Auswechslung des schadhaften Teiles in angemessener Zeit durch den Verkäufer eingeschränkt. Alle in diesem Zusammenhang über die direkte Instandsetzung oder Auswechslung hinausgehenden Kosten und Arbeiten, wie etwa bauliche Maßnahmen, Erdarbeiten oder dergleichen, gehen zu Lasten des Käufers. Ausgewechselte Waren oder Teile hievon werden wieder Eigentum des Verkäufers.
  9. Vom Verkäufer sind nur solche Fehler zu vertreten, die nachweislich auf Materialmängel oder unsachgemäße Arbeiten des Verkäufers zurückzuführen sind. Falls die Verlegung und die Montage der Kabel oder Leitungen nicht durch das Personal des Verkäufers oder unter dessen Aufsicht erfolgt ist, oder falls Garnituren fremder Herkunft vom Käufer verwendet wurden, ist der Verkäufer im Zweifelsfall dazu berechtigt, fremdes Verschulden als Ursache der Störung anzunehmen.
  10. Weitere über die oben beschriebenen Pflichten des Verkäufers hinausgehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist findet in keinem Fall statt.

32.   Haftung

  1. Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes. Der Einsatz von Kabeln, Garnituren und isolierten Leitungen ist nur im Rahmen der einschlägigen technischen Normen oder gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Elektrotechnikverordnung 1987(BGBl. 592/1987) in der jeweiligen Fassung bzw. nachfolgender Vorschriften und nur durch befugte Fachleute wie z.B. behördlich konzessionierte Elektrotechniker, vorzunehmen.
  2. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetztes haftet der Verkäufer nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen oder Ersparnissen, Zinsenverlusten oder von Schäden aus Ansprüche Dritter gegen den Käufer.
  3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

33.   Überbindungsverpflichtungen

Die Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt (10) sowie die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen (11 und 12) sind vollinhaltlich schriftlich auf allfälligen Abnehmer des Käufers zu überbinden, mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung bei Weiterverkauf etc. Dem Verkäufer ist dies über sein Verlangen vom Käufer urkundlich nachzuweisen.

34.   Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende österreichische Recht. Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Handelsbräuche sowie das UNCITRAL-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf werden einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso entgegenstehende Einkaufsbedingungen. Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie ausschließlicher Gerichtsstand für beide

Vertragsteile ist das zuständige Gericht für den Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Ort der jeweiligen Auslieferungsstelle des Verkäufers.

35.   Abweichende Bezugsbedingungen

Abweichende Bezugsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurde.

36.   Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformklausel.
  2. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  3. Erfüllungsort: Maria Enzersdorf
  4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist in Wiener Neustadt.
  6. Vertragsgrundlagen: ÖNormen, insbesondere:
    1. ÖNORM A 2050
    1. ÖNORM B 2061
    1. ÖNORM B 2110
    1. ÖNORM B 2111